Sami A. sei „vollziehbar ausreisepflichtig“ gewesen. Eine aufschiebende Wirkung per einstweiliger Verfügung habe nicht vorgelegen.
Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am Freitag vergangener Woche nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies nicht zulässig sei. Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, nachdem Sami A. bereits auf dem Weg nach Tunesien war.
„Hätte es einen Hinweis auf möglicherweise entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen gegeben, wäre es nicht zur Rückführung von Sami A. gekommen“, versicherte Stamp. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden und auch Gerichte hätten in den Vergangenheit die Gefährlichkeit des salafistischen Predigers Sami A. bestätigt. Zu einer Zeugin habe Sami A. etwa gesagt, Deutschland werde bluten, wenn er abgeschoben werde, berichtete Stamp. Die Bürger hätten Anspruch darauf, dass der Staat sie aktiv vor solchen Gefährdern schütze.