Danach kann ein früherer Häftling innerhalb von sechs Monaten nach seiner Entlassung auf eigenen Antrag für maximal einen Monat wieder in die Justizvollzugsanstalt (JVA) „einziehen“. Und zwar dann, wenn „dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist.“
Der Betreffende kann an den Unterbringungskosten beteiligt werden und ist auf Wunsch sofort wieder zu entlassen. Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) sagte, viele ehemalige Gefangene fühlten sich von der Gesellschaft entfremdet und seien überfordert. In den ersten sechs Monaten entscheide sich häufig, ob ein Ex-Häftling den Absprung von seinem früheren, kriminellen Leben schaffe. Eine kurzfristige Rückkehr in die JVA könne vernünftig sein, um dort noch einmal auf das Leben draußen vorbereitet zu werden.
Mit hohen Fallzahlen werde nicht gerechnet, hieß es im Ministerium.