(Az. 5 A 470/14)
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihr Auto vor Urlaubsantritt zwar auf einer Straße in Düsseldorf ordnungsgemäß geparkt. Am Tag darauf stellte eine Umzugsfirma dort aber Halteverbotsschilder auf und ließ das Auto der Frau wiederum zwei Tage später abschleppen.
Zu Recht, wie das OLG entschied. Die Frau muss die Abschleppkosten zahlen, denn laut Urteil genügt dafür, wenn „eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs“ vestreicht. jo/cfm/AFP