Mehr Rechte für Väter
Männer erhalten mehr Rechte in der Erziehung.
Berlin. Ledige Väter galten früher oft als „Rabenväter“, die mit dem Ergebnis ihres „Ausrutschers“ nicht viel zu tun haben wollten. Heute wird jedes dritte Kind im Westen und mehr als jedes zweite im Osten von einer unverheirateten Mutter geboren. Viele ledige Väter wollen nicht nur Unterhalt zahlen, sondern auch Verantwortung übernehmen für die Erziehung des Kindes. Das am Sonntag in Kraft getretene neue Sorgerecht trägt dieser gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung.
Mit der Geburt erhält die Mutter zunächst rechtlich die alleinige Sorge zugesprochen. Am einfachsten ist es jedoch, wenn Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Das war zwar seit 2005 auf der Basis des alten Gesetzes auch schon möglich — aber nur, wenn die Mutter einverstanden war.
Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht nun auch allein beim Jugendamt beantragen. Will die Mutter das nicht akzeptieren, kann der Vater das Familiengericht anrufen. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
Die Beteiligung am Sorgerecht kann dem Vater nur noch dann verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Entscheidend ist nach dem Gesetz allein das Kindeswohl. Grundsätzlich wird zunächst davon ausgegangen, dass es dem Kind dient, wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
In der Regel soll das Familiengericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden. Eine Anhörung des Jugendamts und eine Anhörung der Eltern gelten zunächst als entbehrlich, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder Gründe für eine Versagung vorträgt, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.
Mit dem neuen Gesetz kann dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Der Deutsche Anwaltsverein oder auch Unterhalts- und Familienverbände hätten es besser gefunden, wenn nicht erst auf Antrag, sondern im Regelfall schon von Geburt an beide Elternteilen automatisch das Sorgerecht erhalten würden — so wie dies bei Verheirateten der Fall ist. Sie verweisen darauf, dass nicht-eheliche Kinder schließlich beim Unterhaltsrecht und beim Erbrecht den ehelichen auch gleichgestellt sind.