Steuern: Was droht den Rentnern?
Die wichtigsten Antworten rund um mögliche Nachzahlungen.
Berlin. Die Meldung vom Wochenende schlug ein wie eine Bombe: Von diesem Oktober an werden die Finanzämter die Rentenbezüge seit 2005 unter die Lupe nehmen und prüfen mögliche Steuernachzahlungen. Das sollten Rentner wissen:
Seit 2005 müssen Rentner als Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mindestens 50Prozent ihrer Altersgelder versteuern. Seitdem steigt der Anteil der Besteuerung der Renten (siehe Grafik). Gleichzeitig können die Beitragszahler zur Rentenversicherung einen immer größeren Anteil der Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer absetzen.
Schätzungen gehen von bis zu fünf Millionen der derzeit etwa 20Millionen Rentner aus. Die Höhe der Steuern richtet sich nach den Renten selbst und nach zusätzlichen Einkünften. Mit Nachzahlungen muss derjenige rechnen, der seinem Finanzamt etwa trotz Zusatzeinkünften keine oder eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat. Die große Mehrheit der Rentner, die nebenher keine wesentlichen anderen Einkünfte haben, muss nach Angaben des Finanzministeriums keine Steuern fürchten. Alleinstehende mit rund 19000Euro Jahresrente bleiben danach von Steuern ungeschoren, wenn sie 2005 in Rente gegangen sind oder schon Rente bezogen haben. Bei Paaren dieses Rentnerjahrgangs sind es 38000Euro pro Jahr. Da der Prozentsatz der zu versteuernden Rente jährlich ansteigt, verringert sich über die Jahre für die Neurentner der steuerfreie Anteil. Rentner behalten jedoch lebenslang den Prozentsatz bei, der beim Erstbezug der Rente festgesetzt wurde.
Bei den Beamtenpensionen bleibt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums alles beim alten. Sie wurden auch vor dem Jahr 2005 schon besteuert, während es bei den Renten nur der Ertrags- oder Zinsanteil je nach Alter war. Beamte zahlen allerdings keine Beiträge zu ihrer Altersversorgung.
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) lehnt Sonderregelungen wie eine Bagatellgrenze oder einen Rabatt etwa bei geringen Renten aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Dennoch gibt es bereits jetzt Möglichkeiten, um Härtefälle abzufedern. So ist nach Paragraf 222 der Abgabenordnung (AO) eine Stundung in voller Höhe oder zumindest von einem Teil der Steuerschuld möglich, wenn eine "erhebliche Härte" zuträfe. Wenn die Einziehung der Steuerschuld "unbillig" wäre, kann sie auch ganz erlassen werden. Dies ist im Paragrafen 227AO geregelt. Noch im Juni war über eine Bagatellgrenze debattiert worden.