Zwist um den Umgang mit Schwerstverbrechern

Analyse: Die Regierung in Berlin ringt um den richtigen Weg: Wegsperren oder doch die Fußfessel.

Berlin. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) will in Kürze Eckpunkte für sein Konzept einer Sicherungsunterbringung für freikommende Schwerkriminelle vorlegen. Grundsätzlich vorgesehen ist, dass im September eine Verabschiedung des Gesetzentwurfes nach Abstimmung mit Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) möglich sei. Allerdings gibt es nach wie vor Differenzen.

Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag vom Oktober vergangenen Jahres wurde für die bis 2013 dauernde Legislaturperiode eine Reform der mehrmals verschärften Sicherungsverwahrung festgeschrieben. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung in Deutschland vom Dezember 2009 heizte die Debatte über das Reformprojekt an.

Das Urteil kritisierte, dass eine Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre aufgehoben und die Verwahrung für einige Straftäter automatisch verlängert wurde. Eine solche rückwirkende Verlängerung ist verboten. Zudem sah der Gerichtshof die Sicherungsverwahrung in Deutschland als zusätzliche Strafe an.

Laut Bundesjustizministerium sind die Länder im Kern für beide Probleme zuständig. Sie müssen sich darum kümmern, wie mit einem Straftäter verfahren wird, der aus der Sicherungsverwahrung frei kommt. Die von der FDP-Politikerin Leutheusser-Schnarrenberger ermöglichte elektronische Fußfessel sei lediglich eine zusätzliche Hilfe. Der Bund habe grundsätzlich keine Möglichkeiten, eine Sicherungsunterbringung nachträglich zu regeln, weil man sonst wieder Gefahr laufe, das Rückwirkungsverbot zu verletzen.

De Maizière geht davon aus, dass er mit seinem Konzept der Sicherungsunterbringung nicht nur für die Zukunft eine Möglichkeit schafft, die aus der Haft entlassenen, aber weiter rückfallgefährdeten Straftäter wegzusperren, sondern auch für die Altfälle.

In einem Positionspapier der Rechts- und Innenpolitiker der Union heißt es ergänzend: Die Verfassungs- und Europarechts-tauglichkeit dieser Unterbringung könne dadurch gestärkt werden, dass sie auf "schwerwiegende Tatbestände" wie Gewalt- und Sexualdelikte beschränkt werde oder die Erhebung der Gefahrenprognose "durch externe Gutachter" erfolge.