Arbeitgeber darf Browserverlauf der Mitarbeiter auswerten

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitgeber dürfen unter Umständen den Browserverlauf eines Mitarbeiters auswerten. Das gilt, wenn sich nicht anders klären lässt, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Darauf weist die Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 4/2016) hin.

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In dem verhandelten Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte ein Mitarbeiter die Kündigung erhalten, weil er während der Arbeitszeit im Netz zu privaten Zwecken surfte. Um das zu belegen, checkte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters seinen Browserverlauf.

Der Mann war als Gruppenleiter tätig und Kollegen immer wieder aufgefallen, weil er das Netz für private Zwecke nutzte. Als der Vorgesetzte daraufhin das Internet-Datenvolumen des Manns überprüfte, fiel auf, dass es außergewöhnlich hoch war. Nach einem Gespräch kündigte der Arbeitgeber ihm. Wenige Tage nach der Kündigung überprüfte der Arbeitgeber dann den Browserverlauf. Dabei kam heraus, dass der Mann in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen 16 369 Seitenaufrufe zu privaten Zwecken gemacht hatte. Selbst wenn er jede Seite nur wenige Sekunden angeklickt hat, ergebe sich daraus, dass er innerhalb von 30 Tagen an mindestens 5 Tagen nur im Netz zu privaten Zwecken gewesen ist.

Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe den Browserverlauf ohne seine Zustimmung nicht auswerten dürfen. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Ohne Erfolg. Die Richter hielten in der ersten und zweiten Instanz die Kündigung für begründet. Durch die exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz habe der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verstoßen. Eine Verwertung der Daten aus dem Browserverlauf sei vor Gericht außerdem erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle. Außerdem habe der Arbeitgeber den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nicht anders nachweisen können.

Das Urteil (Az.: 5 Sa 657/15) ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Frist läuft noch bis Anfang April, bisher ist sie nach Auskunft des LAG nicht eingelegt worden.