Arbeitgeber darf Fortbildungskosten nicht einseitig abwälzen
Stuttgart (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können grundsätzlich an den Kosten für Fortbildungen beteiligt werden. Allerdings darf das nicht einseitig zu ihren Lasten geschehen.
Bei einer langen Betriebszugehörigkeit falle eine Kostenbeteiligung für eine Fortbildung üblicherweise weg. So urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 9 Sa 30/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem Fall ließ sich eine Frau zur Pflegedienstleiterin fortbilden. Nachträglich verlangte der Arbeitgeber einen Darlehensvertrag, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Mitarbeiterin willigte zunächst ein, da damit eine Lohnerhöhung verbunden war. Auf die Vereinbarung hatte sie inhaltlich keinen Einfluss.
Vor Gericht hatte diese Vereinbarung allerdings keinen Bestand. Denn diese einseitige Verpflichtung sei rechtswidrig, befanden die Richter. Hier werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, der Arbeitgeber wälze seine Personalentwicklungskosten einseitig ab. Bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzahlungsklausel nur gerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen.