Jobs bei der Kirche - Sonderregeln für Arbeitnehmer

Heidelberg (dpa/tmn) - Religionslehrer, Erzieherin, Pastor oder Organist: Arbeitnehmer, die bei der Kirche angestellt sind, unterliegen einigen arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. Das bestätigt auch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Als protestantische Erzieherin aus der Kirche austreten? Als Arzt in einem katholischen Krankenhaus die Scheidung einreichen? Arbeitnehmer, die bei der Kirche angestellt sind, können damit Probleme bekommen. Das musste nun auch ein Sonderpädagoge aus Mannheim feststellen, der bei einem Caritas-Zentrum arbeitete. Er trat nach dem Bekanntwerden der zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen aus der Kirche aus. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber. Zu Recht, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (25. April). Der Austritt sei ein schwerer Loyalitätsverstoß. Doch welche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gelten noch?

Bewerbungsgespräch: Normalerweise sind Fragen nach der Konfessionszugehörigkeit in Bewerbungsgesprächen tabu. Bei kirchlichen Arbeitgebern ist das anders. „Hier sind tendenzbezogene Fragen zulässig“, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Ein evangelischer Kindergarten dürfe also zum Beispiel verlangen, dass die Erzieherin der evangelischen Kirche angehört und danach auch im Vorstellungsgespräch fragen. Allerdings werde hier in der Regel unterschieden, wie unmittelbar der Arbeitnehmer im Job mit der Religionsausübung zu tun hat. „Bei einem Pfarrer, einer Erzieherin oder Religionslehrerin ist die Kirchenzugehörigkeit meist zwingende Voraussetzung“, so Eckert. Beim Mitarbeiter im kirchlichen Krankenhaus werde das dagegen meist nicht so eng gesehen.

Kündigungsgründe: Kurz vor dem Bewerbungsgespräch in die Kirche eintreten und danach schnell wieder raus? Auch dann kann der Arbeitnehmer Probleme bekommen, erklärt Eckert. Die genauen Regelungen hängen jedoch auch hier davon ab, wie unmittelbar der Arbeitnehmer mit der Religionsausübung zu tun hat. „Bei Pfarrern, Erziehern oder Religionslehrern ist ein Kirchenaustritt durchaus ein Kündigungsgrund“, so der Arbeitsrechtler. Auch eine Scheidung oder eine zweite Heirat können Schwierigkeiten machen. So wurde 2004 einem katholischen Kirchenmusiker gekündigt, nachdem bekanntgeworden war, dass er in zweiter Ehe mit einer Frau zusammenlebte. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtmäßig.

Öffentliche Äußerungen: „Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine besondere Treueverpflichtung“, erklärt Eckert. In Tendenzbetrieben gehe diese noch etwas weiter: „Zum Beispiel darf keine katholische Erzieherin dazu aufrufen, zum Islam zu konvertieren.“

Streitfälle: Bei kirchlichen Arbeitgebern gibt es keine Betriebsräte, an die sich Mitarbeiter bei Problemen wenden können. Lediglich eine sogenannte Mitarbeitervertretung existiert. Diese hat laut Eckert jedoch bei weitem nicht dieselben Rechte wie ein Betriebsrat. Bei Streitfällen wird zudem gelegentlich vor dem Gang vor Gericht eine Gütestelle eingeschaltet.

Arbeitszeiten: Wer bei der Kirche arbeitet, hat mehr Feiertage? „Ganz im Gegenteil“, sagt Eckert. In einigen Berufen sind Sonn- und Feiertage reguläre Arbeitstage. „Als Pfarrer kann ich natürlich nicht einfach sagen, ich fahre über Ostern in Urlaub“.