Arbeitnehmer haben an Karneval keine Narrenfreiheit
Berlin (dpa/tmn) - Kostüme, Kölsch und abgeschnittene Krawatten: In vielen Büros in Köln, Düsseldorf und anderen Karnevalshochburgen herrscht der Ausnahmezustand. Doch Berufstätige sollten sich vorsehen: Was dort geht, ist längst nicht überall erlaubt.
Ausgelassene Partys, Alkohol in Strömen und bunte Kostüme: Viele Fasching-Fans sind an Karneval auch im Büro im Ausnahmezustand. Doch sie sollten es nicht übertreiben: „Im Büro gilt an Karneval nichts anderes, als was sonst gilt“, sagte Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Karneval schafft für Arbeitnehmer keine Narrenfreiheit.“ Wer im Büro Alkohol trinkt oder dem Chef die Krawatte abschneidet, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung.
Freie Tage: Arbeitnehmer bekommen zu Karneval oder Fasching keinen zusätzlichen Urlaubstag. Etwas anderes gilt nur, wenn das im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, sagte Meier. Wer sich ohne zu fragen selbst beurlaubt, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Einen Anspruch auf einen freien Tag haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit - zum Beispiel an Rosenmontag - immer einen freien Tag gewährt hat. „Das ist dann betriebliche Übung“, so Meier. Er rät allerdings davon ab, das entgegen der Anweisung des Chefs in Anspruch zu nehmen. Denn ob tatsächlich eine betriebliche Übung vorliege, sei für den Laien nicht immer leicht zu erkennen.
Alkohol am Arbeitsplatz: Mit Schnaps, Bier und Sekt sollten Arbeitnehmer ebenfalls zurückhaltend sein. „Hat der Arbeitgeber es nicht ausdrücklich erlaubt, sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein“, sagte Meier. Grundsätzlich sei Alkohol im Betrieb zwar nicht verboten. Oft gebe es aber eine Anweisung vom Chef oder eine Betriebsvereinbarung, die den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz untersagt. Arbeitnehmer sollten also genau hinsehen. Auf keinen Fall dürften sich Arbeitnehmer in einen Zustand versetzen, der ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt.
Krawatte abschneiden: Dem Chef eine Narrenkappe aufzusetzen oder ihm die Krawatte abzuschneiden, kann lustig sein. Der Vorgesetzte sollte aber auf jeden Fall damit einverstanden sein. „Ist er das nicht und man schneidet die Krawatte ab, rechtfertigt das eine Abmahnung“, sagte Meier. Denn die kaputte Krawatte sei eine Sachbeschädigung, die wiederum eine Störung des Betriebsfriedens - und die rechtfertige eine Abmahnung.
Im Kostüm zur Arbeit: Pirat, Wikinger oder Indianer: Ein bisschen Narrenfreiheit haben Arbeitnehmer im Karneval dann doch. „Im Kostüm zur Arbeit zur kommen, dürfte keinen Ärger geben“, sagte Meier. Das sei vielmehr vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Einzige Ausnahme seien Berufe, in denen es Dienstkleidung gibt wie zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Fleischerei.