Arbeitnehmer haben Anspruch auf stimmiges Arbeitszeugnis

Hamburg (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen, wenn es in sich nicht stimmig ist. Weicht das Gesamturteil von den ansonsten positiven Bewertungen ab, muss der Arbeitgeber die Formulierung ändern.

Mitarbeiter müssen keine durchschnittliche Gesamtbewertung akzeptieren, wenn das Arbeitszeugnis ansonsten sehr positiv ist. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Az.: 21 Ca 587/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall war einer Führungskraft ein an sich sehr positives Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Das Zeugnis enthielt etwa die Formulierung, dass das persönliche Verhalten einwandfrei gewesen sei. An anderer Stelle hieß es, sie habe eine vertrauensvolle und offene Atmosphäre geschaffen. Nur der Schluss fiel mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ verhalten aus. Nun forderte der Arbeitnehmer vor Gericht eine positivere Formulierung.

Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber das Zeugnis korrigieren muss. Die gewählte Formulierung passe nicht zu den vorherigen, sehr positiven Ausführungen. Der Satz müsse daher um den Zusatz „in jeder Hinsicht“ ergänzt werden.