Arbeitnehmer müssen vor fristloser Kündigung Abmahnung aussprechen
Berlin (dpa/tmn) - Vor einer fristlosen Kündigung muss in der Regel erst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Das gilt nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Beschäftigte. Der Vertragspartner muss die Möglichkeit erhalten, sich zu ändern.
Eine fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung in der Regel ungültig. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 16836/12).
In dem verhandelten Fall kündigte ein Finanzbuchhalter fristlos, weil er 750 Überstunden vor sich her schob. Der Mann wollte zunächst einvernehmlich das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Sein neuer Arbeitgeber sei bereit, dem alten Arbeitgeber bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist eine Zeitarbeitskraft zu finanzieren. Dies lehnte der bisherige Arbeitgeber aber ab. Daraufhin kündigte der Mann fristlos.
Jedoch ohne Erfolg: Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar könnten viele Überstunden eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. Aber der Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber durch eine Abmahnung zunächst die Chance geben, sein Fehlverhalten zu ändern.