Arbeitnehmer muss vor Verdachtskündigung angehört werden
Köln (dpa/tmn) - Um die Kündigung zu erhalten, reicht manchmal schon der Verdacht des Chefs aus, sich grob falsch verhalten zu haben. Doch die Voraussetzungen dafür sind hoch. Was Arbeitnehmer wissen müssen.
In die Kasse gegriffen oder Geheimnisse verraten: Mitarbeitern droht die Kündigung, wenn sie solcher Vergehen verdächtigt werden. Auch Lehrlinge müssen ihren Hut nehmen, wenn sie dringend verdächtig sind, ihren Arbeitgeber bestohlen zu haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Allerdings sind bei ihnen Besonderheiten des Lehrverhältnisses wie das jugendliche Alter zu berücksichtigen. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein beantwortet wichtige Fragen zur Verdachtskündigung.
Was ist eine Verdachtskündigung?
Verdachtskündigungen kommen in der Praxis häufig vor, sagt Oberthür. Oft lässt sich nicht mit letzter Sicherheit beweisen, dass ein Arbeitnehmer zum Beispiel gestohlen hat. Dann kommt die Verdachtskündigung zum Einsatz. Sie kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn ein Mitarbeiter dringend verdächtigt wird, seine Pflichten als Arbeitnehmer schwerwiegend verletzt zu haben. Dadurch muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer zerstört sein. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Mitarbeiter eine Straftat oder Geheimnisverrat begangen hat. Typisch ist auch, dass jemand vorgegeben hat, arbeitsunfähig zu sein, und nun der Verdacht besteht, dass er blaugemacht hat.
Was sind die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung?
Es muss der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestehen, erläutert Oberthür. Außerdem muss der Arbeitnehmer vor der Kündigung angehört werden. So hat er die Chance, den dringenden Verdacht auszuräumen. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung nicht wirksam.
Was kann man gegen eine Verdachtskündigung machen?
Der Mitarbeiter kann gegen die Kündigung Klage erheben. Stellt sie sich als unzulässig heraus, darf er in den Betrieb zurückkehren. In dem Fall hat sich der Arbeitgeber theoretisch außerdem schadenersatzpflichtig gemacht. Das gilt, wenn er von vornherein nicht von der Berechtigung der Kündigung ausgehen durfte, erläutert Oberthür. Da aber der Arbeitnehmer die entgangene Vergütung rückwirkend verlangen kann, wird sich eher schwer darstellen lassen, welcher zusätzliche finanzielle Schaden sich aus der Kündigung ergeben hat. Praktisch dürfte es deshalb kaum gelingen.