Arbeitnehmern steht Sonderurlaub für Hochzeit zu
Heidelberg/Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer haben Anspruch auf Sonderurlaub für ihre Hochzeit. Nach dem Gesetz stehe Beschäftigten eine bezahlte Freistellung zu, wenn sie heiraten, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg.
Denn die Trauung lasse sich als „vorübergehende Verhinderung“ nach dem Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ansehen. Wie lange der Arbeitgeber Mitarbeiter für ihre Trauung freistellen muss, sei gesetzlich aber nicht genau geregelt. „So lange, wie sie dauert“, erläuterte Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin ist.
Für eine anschließende Hochzeitsfeier stehe Mitarbeitern aber kein Sonderurlaub zu. Wenn etwa ein Verkäufer im Einzelhandel am Samstagmorgen um 9.00 Uhr einen Termin beim Standesamt hat, müsste er theoretisch also am Nachmittag wieder zur Arbeit. „In der Praxis dürfte der Arbeitgeber aber einen Tag freigeben.“ Oft sei auch in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt, wie lange es in solchen Fällen Sonderurlaub gibt. Arbeitnehmer sollten es aber rechtzeitig mit dem Chef absprechen, wenn sie für ihre Hochzeit freihaben wollen, riet Eckert. „Das sollte man schon machen, wenn man mit dem Organisieren der Hochzeit beginnt.“
Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer ihre Flitterwochen planen. So sollten sie den Antrag auf Urlaub für die Hochzeitsreise frühzeitig beim Chef einreichen, empfahl Eckert. Denn hierbei gibt es nicht automatisch eine Sonderbehandlung für Eheleute: Der Urlaubsantrag wird behandelt wie jeder andere auch. Und ob Arbeitnehmer an ihrem Wunschtermin freibekommen, hänge nicht zuletzt von den betrieblichen Interessen ab, erklärte Eckert: „Es kann also sein, dass der Chef dann sagt: Geht nicht, da haben schon zu viele andere Urlaub.“