Schönheitschirurg darf Kosmetikinstitut empfehlen
Gießen (dpa/tmn) - Wenn es dem Patientenwohl dient, dürfen Ärzte in Einzelfällen ein bestimmtes Geschäft empfehlen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.
In dem Fall hatte ein Konkurrent einer Schönheitschirurgin Anzeige erstattet. Er war der Ansicht, dass die Werbung eines Kosmetikinstitut für eine besondere Kooperation mit der Ärztin unzulässig sei. Das Gericht sah darin allerdings keinen Verstoß gegen die Berufsordnung (Aktenzeichen: 21 K 1584/10.GI.B).
Die Ärztin hatte diese Werbung nicht gestattet und unterband sie, als sie davon erfuhr, erläutern die Medizinrechtler. Sie räumte aber ein, eine mündliche Kooperation vereinbart zu haben. Vor allem wenn eine Patientin nach einer Operation nicht mehr mit ihrer Schminktechnik zurechtkam, habe sie dieses Geschäft, insbesondere den Visagisten, empfohlen.
Umgekehrt habe das Geschäft auf Nachfrage von Kundinnen, bei denen kosmetische Behandlungen allein nicht mehr wirkten, eine Kontaktaufnahme mit ihrer Praxis empfohlen. Der Ratschlag der Ärztin war nach Einschätzung des Gerichts zulässig, weil sie auf dem Gebiet sachkundiger sein dürfte als unbeteiligte Dritte. Es lehnte das von ihrem Konkurrenten geforderte Verbot ab.