Attest von Hartz-IV-Empfänger muss am vierten Tag vorliegen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Jobcenter wollen häufig kranke Hartz-IV-Empfänger schärfer kontrollieren. Doch welche Pflichten gelten eigentlich, wenn Empfänger eine Grippe haben und ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen können?

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Jobcenter wollen häufig kranke Hartz-IV-Empfänger schärfer kontrollieren. Doch welche Pflichten gelten eigentlich, wenn Empfänger eine Grippe haben und ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen können?

Hartz IV-Empfänger, die häufig krank sind, müssen sich auf schärfere Kontrollen gefasst machen. Seit dem 1. April sind die Jobcenter angewiesen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten, bestätigte die Bundesagentur für Arbeit. Damit Betroffenen bei Grippe oder Erkältung keine Leistungskürzungen drohen, sollten sie ihre Pflichten gut kennen. Einige Fragen und Antworten im Überblick:

Wie schnell muss ein Hartz-IV-Empfänger sich krankmelden?

„Hartz-IV-Empfänger haben bei Krankheit im Prinzip die gleichen Pflichten wie Arbeitnehmer“, sagt Martin Schafhausen, Fachanwalt für Sozialrecht in Frankfurt. Auch sie brauchen bei Krankheit ein Attest vom Arzt (Paragraf 56, zweites Buch Sozialgesetzbuch). Es muss den Jobcentern spätestens am vierten Tag der Krankheit vorliegen. Ein Beispiel: Ist ein Empfänger ab Montag krank, muss das Attest spätestens am Donnerstag im Jobcenter vorliegen. Es reicht nicht aus, das Attest erst am Donnerstag abzuschicken.

Aus welchen Gründen neben Krankheit darf ein Hartz-IV-Empfänger Vorstellungstermine absagen?

Es gibt nur sehr wenige triftige Gründe, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwaltin für Arbeitsrecht. Eine Absage sei zulässig, wenn etwa das Kind krank ist und keine anderweitige Betreuung organisiert werden kann. Ein weiterer Grund könne der Tod eines nahen Angehörigen sein.

Bei häufigen Kurzerkrankungen soll verstärkt der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet werden - was bedeutet das konkret?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen soll die Arbeitsunfähigkeit überprüfen. Im Zweifel muss der Hartz-IV-Empfänger sich dann von einem Arzt untersuchen lassen, den nicht er selbst, sondern der Medizinische Dienst der Krankenkassen ausgesucht hat, erklärt Schafhausen. Der Medizinische Dienst kommt nicht zu Betroffenen nach Hause - sie würden vielmehr vorgeladen, ergänzt Oberthür.