Ausziehen von Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit

Münster/Aachen (dpa) - Das An- und Ausziehen einer Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und Urteile von Vorinstanzen aufgehoben. Damit zogen ein Schutzmann aus Münster und Beamte aus Aachen den Kürzeren.

Das Gericht entschied, dass vor und nach der Schicht nur das Anlegen etwa von Waffenholster, Handschellen und anderen Ausrüstungsgegenständen anzurechnen sei. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (Aktenzeichen: 6 A 1546/10, 6 A 979/09)

Was die Kleidung angehe, so habe jeder Kläger „die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen“, erläuterte ein OVG-Sprecher die Entscheidung. „Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform - was ebenfalls möglich sei - erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.“

Der Polizist hatte vor Gericht angeprangert, dass er Tag für Tag 15 Minuten dafür aufwendet, vor und nach dem Dienst die Uniform auf der Wache anzulegen und auszuziehen. „Da kommt im Laufe der Zeit einiges zusammen.“ Etwa 45 Stunden im Jahr schenke er dem Arbeitgeber, weil er früher zur Wache muss, schätzt der Kläger.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) bezeichnete die Entscheidung als „nicht nachvollziehbar“. Der nordrhein-westfälische GdP- Vorsitzende Frank Richter sagte: „Polizeibeamte tragen ihre Uniform nicht zum persönlichen Vergnügen, sondern weil das der Polizeidienst erfordert.“ Die Argumentation, dass Polizeibeamte ihre Uniform vor Dienstantritt zu Hause anziehen könnten, sei „lebensfremd“. Die GdP prüfe, ob das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei.