Bei einer kurzfristigen Beschäftigung in den Ferien müssen Schüler keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, egal, wie viel sie in dieser Zeit verdienen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung muss aber im Voraus festgelegt sein, erklärt die Rentenversicherung. Üben die Jugendlichen mehrere Ferienjobs im Laufe eines Jahres aus, werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Die zeitliche Grenze dürfen die Schüler nicht überschreiten, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben möchten.