Bei Verdacht auf Berufskrankheit an Hausarzt wenden
Berlin (dpa/tmn) - Beim Verdacht auf eine Berufskrankheit sollten Arbeitnehmer sich zunächst einmal an ihren Hausarzt wenden. Dieser setzt sich dann bei Bedarf mit der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse in Verbindung.
Findet der Hausarzt Anzeichen für eine Berufskrankheit, mache er eine Meldung bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Eine Berufskrankheit tritt zum Beispiel häufig bei Friseuren auf, die mit der Zeit an den Händen eine Allergie etwa gegen Shampoo entwickeln können. Nimmt der Hausarzt die Meldung nicht vor, könnten sich Arbeitnehmer alternativ auch selbst formlos an den Unfallversicherungsträger wenden.
Der Unfallversicherungsträger prüfe dann, ob der Arbeitnehmer erkrankt ist und inwieweit die Symptome auf die Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Liegt im Ergebnis eine Berufskrankheit vor, ist der Unfallversicherungsträger verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Heilung der Krankheit zu unterstützen. Die Unterstützung reicht von der medizinischen Versorgung bis hin zur Zahlung einer Rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit.