Bewerbungsgespräch: Bei unzulässigen Fragen lügen
Berlin (dpa/tmn) - Nach seiner Entlassung war Arbeitnehmer A zum ersten Mal wieder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Das Gespräch lief zunächst gut. Doch dann fragte der Arbeitgeber plötzlich nach schweren Erkrankungen wie Epilepsie.
Was sollte A antworten?
Bei Fragen zu schweren Erkrankungen sei es für Bewerber „am besten und rechtlich zulässig zu lügen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Denn die allgemeine Frage nach einer schweren Erkrankung dürfen Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch überhaupt nicht stellen.
Dasselbe gelte etwa für Fragen nach einer Schwangerschaft, einem Kinderwunsch oder einer Schwerbehinderung. Auf diese Dinge müssen Bewerber nicht antworten. „Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers haben in diesem Fall Vorrang vor dem Informationsinteresse des Arbeitgebers“, erklärt Oberthür. Arbeitnehmer A könnte daher entweder schweigen oder lügen. Rechtliche Konsequenzen hätte die falsche Antwort nicht.
Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es jedoch Ausnahmen: Der Arbeitgeber darf nach einer Krankheit fragen, wenn sie den Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit beeinträchtigt. „So darf der Personaler zum Beispiel einen LKW-Fahrer fragen, ob er alkoholkrank ist“, erläutert Oberthür. Denn kein Arbeitgeber könne guten Gewissens einen Kraftfahrer einstellen, der unkontrolliert trinkt und dadurch womöglich andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet.
Lügt der Bewerber in so einem Fall, kann das sehr wohl rechtliche Konsequenzen haben. Denn dann darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Oberthür empfiehlt, sich im Vorfeld genau zu informieren, auf welche Fragen Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch antworten müssen und auf welche nicht. Als Daumenregel können Arbeitnehmer sich merken, dass Fragen zur Intimsphäre wie Krankheiten und Familienplanung in der Regel nicht beantwortet werden müssen, wenn sie keinen Bezug zum angestrebten Arbeitsplatz haben.