Die Anforderungen der deutschen Handwerksordnung, wonach für eine Selbstständigkeit entweder ein Meisterbrief oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ notwendig sind, seien verhältnismäßig, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht. Die Kläger würden nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Sie würden auch nicht gegenüber EU-Ausländern benachteiligt.