Essensrabatt: Im öffentlichen Dienst droht Kündigung
Krefeld (dpa/tmn) - Angestellte im öffentlichen Dienst sollten beim Mittagstisch keine Sonderrabatte akzeptieren. Anderenfalls kann ihnen unter Umständen eine Kündigung drohen. Denn in dem Rabatt ist ein Geschenk zu sehen, das Mitarbeiter ohne Zustimmung des Arbeitgebers annehmen würden.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld (Az.: 2 Ca 1992/13).
In dem verhandelten Fall wurde einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes gekündigt. Der Grund: Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Mann sei zum Mittagessen zu bestimmten Imbissbuden gefahren, an denen er Rabatt bekommt. Für fünf Euro habe er ein halbes Hähnchen, Pommes, Mayo, Salat und ein Getränk erhalten.
Normalerweise sei der Preis für dieses Menü deutlich höher. Als Gegenleistung, so der Vorwurf weiter, schreibe er Falschparker in der Imbiss-Umgebung erst nach der Pause und nach Rücksprache mit dem Imbissbetreiber auf. Deswegen und wegen weiterer Pflichtverletzungen kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos und hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb weitgehend erfolglos. Allerdings sah das Gericht nur eine fristgerechte, keine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Nach Überzeugung der Richter waren die vergünstigten Mahlzeiten erwiesen, nicht jedoch der Verzicht auf Verwarnungsgeld bei Falschparkern. Das rechtfertige eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, da der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe.