Der Vorwurf des Mobbings ist nur begründet, wenn sich dem Chef verwerfliche Motive für das Abmahnen nachweisen lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel entschieden (Aktenzeichen: 6 SA 256/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.
In dem Fall hatte ein Mitarbeiter innerhalb von vier Monaten neun Abmahnungen erhalten. Sie stützten sich auf unterschiedliche Vorwürfe. Der Betroffene klagte. Die Richter winkten aber ab: Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Betroffenen. Das Verhalten des Arbeitgebers deute zwar auf ein systematisches Vorgehen hin, aber die Rechte des Arbeitnehmers seien dadurch noch nicht verletzt. Die häufigen Abmahnungen sprächen lediglich dafür, dass der Arbeitnehmer kritisch beobachtet worden sei.
Eine berechtigte Abmahnung könne grundsätzlich kein Mobbing sein, sondern stelle eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Aber auch Abmahnungen, die sich im Nachhinein als unwirksam erweisen, begründeten den Mobbing-Vorwurf erst dann, wenn seitens des Arbeitgebers verwerfliche Motive hinzukommen.