Heimarbeit: Keine Auswirkungen auf Befristung
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Sind Mitarbeiter für einen Arbeitgeber erst in Heimarbeit tätig, hat das keinen Einfluss auf die spätere Dauer der Befristung eines Arbeitsvertrags. Ohne Sachgrund wie eine Schwangerschaftsvertretung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur für maximal zwei Jahre zulässig.
War jemand vorher für denselben Arbeitgeber bereits in Heimarbeit tätig, verkürzt das diese Zeit nicht. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 AZR 342/14).
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau auf Entfristung geklagt. Sie war von Juni 2009 bis August 2010 in Heimarbeit für ein Unternehmen tätig. Ab September 2010 erhielt sie dann einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Als der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert wurde, klagte die Frau. Sie war der Meinung, die Befristung sei unzulässig und ihr stehe ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu.
Ohne Erfolg. Ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Befristung sei deshalb wirksam.