Hilfe für Flüchtlinge: Freistellung vom Job selten möglich

Heidelberg (dpa/tmn) - Wollen Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit ehrenamtlich für Flüchtlinge engagieren, müssen sie sich meist freinehmen. Einen Anspruch auf Freistellung gibt es in der Regel nicht.

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Etwas anderes kann für Helfer des Technischen Hilfswerks, des Roten Kreuzes oder der Feuerwehr gelten. Diese können unter Umständen einen Anspruch auf Freistellung haben. Die Voraussetzungen sind aber hoch, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Die Kommune muss in dem Fall einen Noteinsatz angeordnet haben, und die Organisationen, in denen der Mitarbeiter Mitglied ist, müssen gefragt sein. Außerdem müssen Arbeitnehmer zu der Einsatztruppe gehören, die nun gebraucht wird. Das wird nur selten der Fall sein, sagt Eckert. In diesem Fall haben Arbeitnehmer trotz Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn. Der Arbeitgeber kann sich das Geld anschließend unter Umständen vom Staat erstatten lassen.

Wer zu dieser Gruppe nicht zählt, aber trotzdem gerne helfen möchte, kann beim Arbeitgeber Urlaub einreichen. Eine andere Möglichkeit ist, den Arbeitgeber darauf anzusprechen, ob eine unbezahlte Freistellung möglich ist. Einigen Arbeitgeber und -nehmer sich darauf, sollten sie jedoch klären, wie der Versicherungsschutz geregelt ist. Sonst steht der Beschäftigte im schlimmsten Fall unter anderem ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz da.