Kollegen verletzt: Angestellte haften bei betriebsfremden Tätigkeiten
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Bei einem Arbeitsunfall, den ein Kollege verursacht, haftet nicht automatisch der Arbeitgeber. Laut einem Gerichtsurteil kommt es darauf an, ob die entscheidende Handlung zum Job gehörte oder nicht.
Generell gilt: Wer einen Kollegen bei der Arbeit aus Versehen verletzt, haftet dafür nicht persönlich (Paragraf 105 Abs. 1 SGB VII). Für entstandene Schäden steht vielmehr der Arbeitgeber ein. Das gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter einen Kollegen während einer betrieblichen Tätigkeit verletzt. Ist das nicht der Fall, haftet der Angestellte in vollem Umfang. Das hat ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestätigt (Az.: 13 Sa 269/13). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Azubi, der in einer Kfz-Werkstatt angestellt war, geklagt. Er war bei der Arbeit von einem anderen Azubi schwer verletzt worden. Dieser hatte ohne Vorwarnung einen Gegenstand in seine Richtung geworfen, die ihn am Kopf traf. Der junge Mann musste in der Folge mehrfach am Auge operiert werden. Außerdem bekam er eine künstliche Augenlinse. Seitdem leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung. Nun klagte der Azubi auf Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente.
Die Richter gaben dem Azubis teilweise Recht. Sie sprachen dem Mann 25 000 Euro Schmerzensgeld zu - nicht jedoch eine monatliche Rente. Die Richter waren überzeugt, dass der Auszubildende seinen Kollegen fahrlässig verletzt habe. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit dem Gegenstand eine solche Verletzung hervorrufen könne. Bei dem Wurf handele es sich auch nicht um eine betriebliche Tätigkeit. Er sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen. Für diesen hafte der Arbeitnehmer in vollem Umfang selbst.