Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ rechtens

Erfurt (dpa) - Eine Frau erhält ein Kündigungsschreiben ohne ein genaues Datum - eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Dagegen klagte sie. Doch das Bundesarbeitsgericht erklärte die Vorgehensweise nun für rechtens.

Kündigungen können auch ohne ein konkretes Entlassungsdatum ausgesprochen werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte am Donnerstag (20. Juni) Kündigungen „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ für rechtens. Allerdings müsse sich bei Schreiben mit derartigen Formulierungen für den Arbeitnehmer aus dem Kontext erschließen, wann sein Arbeitsverhältnis endet (6 AZR 805/11), entschieden die obersten Arbeitsrichter in Erfurt.

Damit scheiterte eine Frau aus Paderborn mit ihrer Klage. In den beiden Vorinstanzen hatte sich die Industriekauffrau noch erfolgreich gegen ihren Rauswurf gewehrt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Kündigungserklärung für unbestimmt gehalten. Das sahen die Bundesrichter anders. Mit dem Erfurter Urteil ist daher nun ihre Kündigung zum 31. August 2010 wirksam geworden.

Der Frau war nach der Insolvenz ihres Betriebes im Mai 2010 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt worden. Das Entlassungsschreiben nannte kein genaues Datum, verwies aber auf die gesetzlichen Fristen. Weil die Kündigungsfrist im Insolvenzfall drei Monate betrage, habe die Klägerin auf ihren Entlassungstermin kommen können, so die Richter.

Eine Kündigung müsse bestimmt und unmissverständlich gefasst sein, erklärte der Sechste Senat. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden solle. Dafür sei auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen ausreichend, wenn der Mitarbeiter dadurch unschwer auf das Ende seines Arbeitsverhältnis schließen könne.