Konjunkturflaute Kurzarbeit: Was Beschäftigte jetzt wissen müssen

Hamburg/Bremen · In wirtschaftlich schlechten Zeiten können Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Ein Überblick über Ihre Rechte - und die finanziellen Folgen.

In einer konjunkturellen Flaute können Arbeitgeber ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken und so Arbeitsplätze erhalten.

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Die schwache wirtschaftliche Lage macht sich in einigen Betrieben besonders bemerkbar. Wenn es nicht genügend Aufträge gibt und Unternehmen die Produktion zurückfahren müssen, kommt Kurzarbeit ins Spiel. Das bekommen derzeit Beschäftigte wieder vermehrt zu spüren. Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zufolge hat Kurzarbeit im vergangenen Jahr deutlich zugenommen. Da fühlen sich viele in die Corona-Zeit zurückversetzt. Was waren noch mal die wichtigsten Regeln? Ein Überblick.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit soll Entlassungen vermeiden. Unternehmen mit wirtschaftlichen Problemen können dazu die Arbeitszeit reduzieren. Die Beschäftigten arbeiten weniger, als sie im Regelfall müssten. Das kann den ganzen Betrieb betreffen oder einzelne Abteilungen. Auch „Kurzarbeit Null“ ist möglich, dann arbeiten die Beschäftigten gar nicht.

Bis Ende Dezember 2025 wurde die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert - eine Reaktion auf die gestiegene Zahl von Beschäftigten in Kurzarbeit.

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Als Ausgleich für ihren reduzierten Lohn erhaltene Betroffene Kurzarbeitergeld. Das Geld zahlt der Arbeitgeber, finanziert wird es von der Agentur für Arbeit. Dafür muss der Betrieb einen vorübergehenden, erheblichen und unvermeidbaren Arbeitsausfall nachweisen. Dieser Ausfall muss mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter oder einer Abteilung betreffen.

Darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Will ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, braucht er eine rechtliche Grundlage. Das kann ein Abschnitt im Tarifvertrag sein, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. „Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie 2020 enthalten viele neuere Arbeitsverträge Kurzarbeitsklauseln“, sagt die Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster aus Hamburg.

Andernfalls benötigen Arbeitgeber die Zustimmung der Mitarbeiter. Wer sie verweigert, sollte die möglichen Folgen bedenken: „Wenn ich Kurzarbeit ablehne, könnte eine Kündigung folgen“, sagt Kaarina Hauer von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Denkbar seien eine Änderungskündigung, um die Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren, oder eine betriebsbedingte Kündigung. Dagegen könnten sich Betroffene mit einer Kündigungsschutzklage wehren. „Ablehnen sollte man die Kurzarbeit nur, wenn man Kündigungsschutz hat“, rät Hauer. „Betroffene sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen.“

Wie viel Geld bekomme ich in Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit erhalten Beschäftigte weniger Lohn. Zum Ausgleich bekommen sie Kurzarbeitergeld zum Lohn dazu: 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent. Bei „Kurzarbeit Null“ erhalten sie ausschließlich das Kurzarbeitergeld.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Kind verdient regulär 3.000 Euro netto. Reduziert der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf 80 Prozent, erhält der Arbeitnehmer 2.760 Euro. Und zwar: 2.400 Euro Lohn (80 Prozent des bisherigen Nettolohns) plus 360 Euro Kurzarbeitergeld (60 Prozent vom fehlenden Nettolohn). Bei „Kurzarbeit Null“ erhielte der Arbeitnehmer nur Kurzarbeitergeld: 1.800 Euro, also 60 Prozent von 3.000 Euro.

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld normalerweise für maximal zwölf Monate. Danach könne ein Unternehmen erst nach drei Monaten in Vollarbeit erneut Kurzarbeitergeld beantragen, sagt Schuster. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2025: Bis zum 31. Dezember kann die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate zahlen.

Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld aufstocken. Häufig enthielten Tarifverträge dazu Vorgaben, sagt Schuster. Bei „Kurzarbeit Null“ ist eine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettoentgelts der Anwältin zufolge „gängige Praxis“.

Kann ich in Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Wer sein Gehalt mit einem Nebenjob aufstocken will, hat schlechte Karten: Das Kurzarbeitergeld würde um die neuen Einnahmen gekürzt, sagt Hauer. Das gelte jedoch nur für neue Nebenjobs. Vorher begonnene Nebentätigkeiten würden nicht angerechnet. Wer dennoch einen Nebenjob annehmen möchte, müsse seinen Arbeitgeber informieren. Ablehnen dürfe der Chef nur Jobs, bei denen ein Mitarbeiter für die Konkurrenz tätig würde.

Kann ich in Kurzarbeit gekündigt werden?

Kurzarbeit ist kein Schutz gegen Entlassungen. Kündigungen aus verhaltens- und personenbedingten Gründen seien weiter möglich, sagt Hauer. Auch betriebsbedingte Kündigungen sind der Rechtsexpertin zufolge nicht auszuschließen. Sie seien jedoch schwerer für einen Arbeitgeber umzusetzen, da er dann den Anspruch auf Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur verliere. „Aber im Einzelfall kann sich ein Unternehmen schon entscheiden, eine Abteilung zu schließen und zu kündigen“, so Hauer.

Hat Kurzarbeit Folgen für meinen Urlaubsanspruch?

Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Die Kurzarbeit habe keine Auswirkungen auf das Urlaubsentgelt, sagt Schuster. Sie könne jedoch Folgen für den Urlaubsanspruch haben: „Wenn ganze Arbeitstage ausfallen, ist der Jahresurlaubsanspruch neu zu berechnen“, so die Juristin. Ordnet der Arbeitgeber „Kurzarbeit Null“ für ganze Monate an, könne er den Jahresurlaub um ein Zwölftel für jeden Monat reduzieren.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Rente und Krankenversicherung aus?

Arbeitnehmer sind bei Kurzarbeit weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kranken- und rentenversichert, sagt Schuster. Für den Lohn während der Kurzarbeit zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte die Beiträge zur Sozialversicherung. Zusätzlich zahle der Arbeitgeber Sozialabgaben für den durch die Kurzarbeit entfallenen Lohn, allerdings nur für 80 Prozent des Ausfalls.

Die Beiträge zur Rentenversicherung fallen laut Anwältin Schuster bei Kurzarbeit nur marginal geringer aus. Auf die spätere Rentenhöhe wirke sich Kurzarbeit daher „allenfalls geringfügig“ aus.

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(dpa)