Lkw-Fahrer müssen bei Trunkenheit am Steuer mit Kündigung rechnen
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitgeber von Berufskraftfahrern dürfen erwarten, dass diese nüchtern zum Fahrtantritt erscheinen. Nach einem Unfall wegen Trunkenheit mit Personen- und Sachschaden entschied ein Gericht nun gegen das Argument des Lkw-Fahrers, alkoholkrank zu sein.
Fährt ein Berufskraftfahrer während der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss, rechtfertigt das eine Kündigung. Er kann als Entschuldigung nicht geltend machen, dass er alkoholkrank ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 24 Ca 8017/13).
In dem verhandelten Fall verursachte ein Berufskraftfahrer mit seinem 40-Tonner unter Alkoholeinfluss einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Der Unfallgegner wurde verletzt und es entstand ein größerer Sachschaden. Der Lkw-Fahrer hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,64 Promille. In der Arbeitsordnung seines Arbeitgebers heißt es: „Es ist untersagt, angetrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoholische Getränke in den Betrieb mitzubringen oder im Betrieb zu verzehren.“ Nach dem Unfall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Lkw-Fahrer hielt die Kündigung für unwirksam. Er argumentierte, dass er alkoholkrank ist. Er habe seine vertraglichen Verpflichtungen daher nicht schuldhaft verletzt.
Das sah das Gericht anders. Der Mann habe mit seinem Verhalten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass er nüchtern zum Fahrtantritt erscheint und während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nimmt. Eine Alkoholerkrankung sei keine Entschuldigung, die Lkw-Fahrt unter Alkoholeinfluss anzutreten und hierdurch Leben und Gesundheit unzähliger Menschen zu gefährden.