Polnische Leiharbeiter brauchen noch Genehmigung
Berlin (dpa/tmn) - Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland bis Ende April noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts.
Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 1 AL 158/10 B ER) hervor, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. In dem strittigen Fall wollte eine Firma aus Polen in Deutschland polnische Arbeitnehmer verleihen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte ihr die Erlaubnis nur unter der Auflage, in den Personalakten für ihre polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer europarechtlich eingeschränkt sei. Die polnische Leiharbeitsfirma berief sich auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das überzeugte das Gericht aber nicht: Deutschland habe in rechtmäßiger Weise von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1. Mai in Kraft treten zu lassen.