Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann bei Krankheit verfallen
Iserlohn (dpa/tmn) - Wenn Angestellte krank werden, sollte sich dies nicht auf die Anzahl ihrer Urlaubstage auswirken. In einem Fall musste ein Kläger jedoch die Streichung von Urlaubstagen hinnehmen, so hatte es das Arbeitsgerichts Iserlohn entschieden.
Kann ein Mitarbeiter seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, darf er ihn ausnahmsweise im darauffolgenden Jahr nachholen - oder einen Ausgleich in bar verlangen. Diese Regelung erstreckt sich aber nur auf das gesetzlich garantierte Minimum an freien Tagen. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche, die sich etwa aus einem Tarifvertrag ergeben, verfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte den gesetzlich garantierten Urlaub nehmen konnte. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 4 Ca 449/12).
In dem verhandelten Fall konnte ein Angestellter im öffentlichen Dienst wegen Krankheit seinen Jahresurlaub teilweise nicht nehmen. Er hatte laut Tarifvertrag Anspruch auf 30 Tage. Bevor er krank wurde, war er vier Wochen im Urlaub gewesen, was dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprach. Für darüber hinausgehenden, sogenannten übergesetzlichen Urlaub verlangte er vom Arbeitgeber eine Entschädigung.
Das lehnten die Richter ab. Für die Beurteilung, ob der übergesetzliche Anspruch entfällt, komme es darauf an, ob im Tarifvertrag zwischen gesetzlichem und darüber hinausgehenden Urlaubstagen unterschieden wird. Dafür ist es ausreichend, dass der Tarifvertrag in weiten Teilen von den gesetzlichen Urlaubsregelungen abweicht und eigene Regelungen festlegt. Das sei hier der Fall.