Tarifvertragliche Klagefrist gilt auch bei Diebstahl

Mainz (dpa/tmn) - In einem Tarifvertrag vereinbarte Klagefristen gelten auch für Schadenersatzansprüche, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber bestohlen hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt hat (Aktenzeichen: 5 Sa 159/11). In dem verhandelten Fall hatte ein Dachdeckerbetrieb einem Mitarbeiter mit der Begründung gekündigt, er habe Material gestohlen. Zugleich hatte der Arbeitgeber Schadenersatz von rund 3100 Euro verlangt. Da der Ex-Mitarbeiter sich jedoch weigerte zu zahlen, klagte das Unternehmen rund acht Monate nach der Kündigung.

Das Gericht wies die Schadenersatzklage allerdings als verspätet ab. Der einschlägige Tarifvertrag sieht für mögliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Klagefrist von zwei Monaten vor.