Zweite Chance in Form von Kündigungsfrist ist zulässig
Rostock (dpa/tmn) - Mitarbeiter können es nicht beanstanden, wenn der Arbeitgeber ihnen eine zweite Chance in Form einer verlängerten Kündigungsfrist anbietet. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
In dem verhandelten Fall (Az.: 5 Sa 222/13) war ein Mann in der Kundenbelieferung eingesetzt. Vereinbart war eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitgeber war mit den Leistungen des Mitarbeiters jedoch unzufrieden. Zum Ende der Probezeit bot er ihm eine Verlängerung der Probezeit an. Der Mann lehnte ab.
Darauf kündigte der Arbeitgeber mit einer verlängerten Kündigungsfrist von vier Monaten, um ihm die Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung. Er argumentierte, dass sich der Arbeitgeber mit der längeren Kündigungsfrist seine Arbeitskraft während der kritischen Sommermonate sichern will.
Die Klage war erfolglos. Das Gericht bestätigte die Kündigung und die Kündigungsfrist. Während der Probezeit sei eine Kündigung möglich. Am Ende der Probezeit könne der Arbeitgeber auch mit einer längeren Frist das Arbeitsverhältnis beenden, wenn er damit dem Mitarbeiter eine Bewährungschance geben will.
In der Kündigung habe der Arbeitgeber ausgeführt, dass er bei einer Besserung der Leistungen den Mann wieder einstellen würde. Die vier Monate seien eine überschaubare Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist und somit zulässig.