Einbruchschutz: So sichern Sie Ihr Heim vor Dieben

Im Herbst meldet die Polizei vermehrt Einbrüche. Um sich davor zu schützen, lohnt es, das Haus aufzurüsten.

<strong>Düsseldorf. Alle zwei Minuten dringt ein Einbrecher in ein Haus oder eine Wohnung ein. Besonders im Herbst und Winter, wenn sich die Täter in der früher einsetzenden Dunkelheit sicherer fühlen, steigt die Zahl der gemeldeten Einbrüche. Das zeigt die Tatzeitstatistik des Landeskriminalamtes NRW. Während von März bis September 2006 zwischen 2025 im Juni und 2805 Einbrüchen im März gemeldet wurden, waren es in den Herbst- und Wintermonaten bis zu 5085 Einbrüche im Dezember. Viele Taten könnten vermieden werden. "Effektiver Schutz fängt schon bei einfachen Verhaltensregeln an", sagt Dr. Helmut Rieche, Vorsitzender der Initiative für aktiven Einbruchschutz "Nicht bei mir". Der potentielle Einbrecher soll erst gar nicht erkennen, dass niemand zu Hause ist. Deshalb Fenster nicht kippen, sondern schließen und die Haustür verschließen - auch wenn man nur kurz das Heim verlässt. Das ist schon deshalb wichtig, wenn im Falle eines Einbruchs die Hausratversicherung den Schaden zahlen soll.

Stehen während der Abwesenheit die Fenster auf Kipp, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Da in diesem Falle ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen.

Einen besonders hohen Einbruchschutz bieten Querriegelschlösser mit dem Vorteil, Schloss- und Bandseite gleichzeitig zu sichern.

Vermieter Rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters eines Mehrfamilienhauses in der Regel über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren nicht hinaus. Zwar sollen Gesundheit und Eigentum des Mieters geschützt werden, jedoch gilt der sicherungstechnische Zustand als anerkannt, der bei Besichtigung und Vertragsschluss vorhanden war. Weiter gehende Einbruchsicherungen sind Sache des Mieters.

Was darf der Mieter? Wird bei Einbruchschutz die Gebäudesubstanz berührt, muss der Vermieter einwilligen. Der Eigentümer kann dem Mieter den Einbau von Sicherheitstechnik allerdings in der Regel nicht verwehren. Der Mieter ist jedoch rechtlich verpflichtet, beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Ausnahmen Ist es bereits mehrfach zu Einbruchsversuchen gekommen, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters besondere Sicherungsvorkehrungen verlangen. Derartige bauliche Änderungen berechtigen den Vermieter dann aber zu einer Erhöhung der Miete als Wertverbesserungszuschlag.