Aufenthaltsbestimmung: Kindeswille allein nicht entscheidend
München (dpa/tmn) - Kontinutität ist für die Entscheidung in einem Sorgerechtsstreit wichtiger als der Wille des Kindes. Das Oberlandesgericht München entschied sich in einem Fall gegen den Kindeswunsch, beim Vater leben zu dürfen.
Einer Mutter kann das alleinige Sorgerecht übertragen werden, auch wenn ihr Kind beim Vater leben will. Um eine kontinuierliche Erziehung zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, das alleinige Sorgerecht und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem anderen Elternteil als dem vom Kind gewünschten zu übertragen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 2 UF 1230/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall waren die Eltern geschieden. Der Vater ist US-Amerikaner. Die Familie verbrachte das erste Lebensjahr des Kindes in Amerika, die übrige Zeit in Deutschland. Der Vater lebt nun wieder in den USA. Nach verschiedenen Sorgerechtsverfahren wurden der Mutter alleine - bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts - das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge übertragen. Von einem Besuch beim Vater kehrte das Kind nicht mehr zurück und wurde erst nach einem Verfahren nach Deutschland zurückgebracht. Der Vater beantragte daraufhin das alleinige Sorgerecht, da das Kind bei ihm leben wolle. Die Mutter hingegen wollte die gesamte elterliche Sorge alleine haben.
Die Mutter hatte Erfolg. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie entspreche dem Wohl des Kindes am besten, entschied das Gericht. Zwar müsse der Kindeswille beachtet werden, doch es komme auch auf eine größtmögliche Kontinuität an. Das Kind habe eine gute und tiefe Bindung zur Mutter, stellte ein Sachverständiger fest. Ein Wechsel zum Vater würde eine völlige Umstellung bedeuten. Die Fortsetzung ihrer schulischen Ausbildung in Deutschland sei wichtig. Für einen Verbleib bei der Mutter spreche auch die illegale Kindesentziehung durch den Vater. Das Misstrauen der Mutter sei daher begründet.