Kind braucht Betreuung: Mutter unterhaltsberechtigt

Frankfurt/Berlin (dpa/tmn) - Braucht ein Kind eine besondere Betreuung, muss ein alleinerziehender Elternteil nicht Vollzeit arbeiten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein in Berlin mitteilt.

Das gilt auch dann, wenn das Kind deutlich älter als drei Jahre ist. In dem konkreten Fall betreute die Mutter nach der Trennung den 1999 geborenen gemeinsamen Sohn allein. Der Junge litt unter Legasthenie und einer hyperkinetischen Störung (ADHS, Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung). Die Mutter sah deswegen eine „erhöhten Betreuungsaufwand“ und arbeitete nur 23 Stunden in der Woche. Der Mann wollte jedoch keinen Unterhalt mehr für seine frühere Frau zahlen. Er argumentierte, dass das gemeinsame Kind so umfassend fremd betreut werde, dass die Mutter Vollzeit arbeiten könne.

Die Richter wiesen das zurück. Die Mutter habe weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt. Zwar könne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Unterhalt bei Über-3-Jährigen nur noch bei kind- oder elternbezogenen Gründen gewährt werden. Die Richter des OLG fanden diese in dem Fall aber gegeben (Aktenzeichen: 5 UF 45/09).

Die vorliegenden Beweise hätten bestätigt, dass die Mutter ihren Sohn besonders intensiv betreuen müsse. Die Betreuung sei für die weitere Entwicklung des Jungen bedeutend. Damit liege ein kindbezogener Grund für den Anspruch auf Unterhalt vor. Die Belastung der Mutter bis in die Abendstunden neben ihrem Job sei weiterhin ein elternbezogener Grund. Der Unterhaltsanspruch könne auch nicht befristet werden, weil das Ende der Betreuungsbedürftigkeit von Kindern nicht vorherzusehen sei.