Klarheit für Hinterbliebene - Regeln für das Testament

Bonn/Berlin (dpa/tmn) - Wer ein Testament aufsetzt, möchte damit meist eine bestimmte Erbfolge festlegen. „Wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge“, erklärt Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

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Damit es keine Missverständnisse gibt, sollten einige Regeln beachtet werden.

Bei Eheleuten mit zwei Kindern, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, bedeutet das zum Beispiel, dass der Ehepartner zur Hälfte und die beiden Kindern jeweils zu einem Viertel erben. In diesem Fall besteht eine Erbengemeinschaft. „Damit sind viele Leute nicht glücklich und wollen lieber, dass zunächst der Ehepartner erbt.“

Die einfachste Form eines Testaments ist das privatschriftliche Testament. Das kann jede Person eigenhändig verfassen. „Die Urkunde muss handgeschrieben und unterschrieben sein, damit das Testament wirksam ist“, sagt Frieser. Wer ein privatschriftliches Testament anfertigt, sollte sich einen sicheren Ort zur Aufbewahrung überlegen, empfiehlt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Gleichzeitig ist es wichtig, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden wird.

Wer sein privatschriftliches Testament ändern möchte, hat mehrere Möglichkeiten: Man kann das Testament zum Beispiel durch einen Zusatz ergänzen, erklärt Frieser. „Die Urkunde muss dann unbedingt neu unterschrieben werden - sonst ist die Änderung nicht wirksam.“ Alternativ kann man auch eine Ergänzungsurkunde anfertigen.

Auch kann das gesamte Testament widerrufen werden: „Eine zerrissene Urkunde, die im Papierkorb landet, ist eine rechtlich anerkannte Widerrufsform“, erklärt Frieser. Eine andere Möglichkeit ist es, ein neues Testament aufzusetzen, in dem steht, dass die vorangegangene Urkunde unwirksam ist. „Es ist wichtig, deutlich zu sagen, dass das ältere Testament nicht mehr gilt - und wenn Teile daraus weiterhin gelten sollen, welche“, rät Frieser. Denn sonst ist der Wille des Erblassers für die Hinterbliebene schwer zu erkennen.

Eine Alternative zum privatschriftlichen Testament ist ein notarielles Testament: Dabei sucht der Erblasser einen Notar auf, der den Willen des Erblassers im Testament niederschreibt, erklärt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Bei einem notariellen Testament muss der Erbe in der Regel keinen Erbschein beantragen und spart so die Kosten. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen die Erben einen Erbschein bezahlen, um sich gegenüber offiziellen Stellen wie beispielsweise einer Bank oder einer Versicherung ausweisen zu können.

„Ein notarielles Testament ist aber nicht für jeden empfehlenswert“, gibt Steiner zu bedenken. „Wer ein notarielles Testament ändern oder widerrufen möchte, macht dies meist gemeinsam mit dem Notar.“ Für den Erblasser entstehen Kosten. „Wenn man mit 50 oder 60 Jahren sein Testament verfasst, ändern sich die Lebensumstände häufig noch einmal“, sagt Steiner. Wer sein notarielles Testament dann ändert, muss jedes Mal Gebühren zahlen, erklärt er. Außerdem berät ein Notar den Klienten nicht zu steuerlichen Fragen, sagt Steiner. Diese sind für viele Erblasser jedoch wichtig, wenn sie durch ein geschicktes Testament Erbschaftsteuer sparen wollen, schildert Steiner.

Eine Alternative ist es deshalb, sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und absichern zu lassen und das Testament dann selbst aufzuschreiben, sagt Steiner. Zwar muss ein Erblasser auch die Anwaltskosten zahlen, das Honorar ist dabei aber verhandelbar, und der Anwalt berät auch zu steuerlichen Fragen, erklärt Steiner.