Pflegegeld und Co.: Diese Ansprüche haben Demenzkranke

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ab wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Welche Leistungen stehen ihm zu? Und was muss er tun, um diese zu erhalten? Brauchen Demenzkranke Hilfe, müssen sie viele Dinge beachten.

Verbraucherschützer geben einen Überblick.

Welche Leistungen Demenzkranke von ihrer Pflegeversicherung bekommen, hängt von der Pflegestufe ab. Seit Jahresbeginn bekommen auch Erkrankte ohne Pflegestufe Pflegegeld und Pflegesachleistungen - wenn sie im Alltag erheblich eingeschränkt sind. In jedem Fall müssen Angehörige und Betroffene immer einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Es gibt keine automatische Kostenerstattung, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ein Expertengremium hat am Donnerstag (27. Juni) in Berlin Vorschläge für eine Pflegereform vorgelegt. Sie könnte möglicherweise nach der Bundestagswahl im Herbst umgesetzt werden. Unter anderem soll der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Bisher gelten Menschen nur dann als pflegebedürftig, wenn sie Unterstützung bei der körperlichen Pflege brauchen. Demenzkranke, die sich zwar noch selbst anziehen oder waschen können, dafür aber Anleitung brauchen, bekommen deshalb keine Pflegestufe. Sie können aber seit 2013 mehr Leistungen in Anspruch nehmen. Grundlage ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG).

Voraussetzung ist dabei, dass Erkrankte dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Dies muss der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten bestätigen. Eine Einschränkung liegt zum Beispiel dann vor, wenn Betroffene das Gefühl für die Tageszeiten verloren haben, unkontrolliert die Wohnung verlassen oder sich nicht erinnern können, wann sie zuletzt etwas gegessen haben. In der sogenannten Pflegestufe 0 erhalten Betroffene derzeit ein Pflegegeld von 120 Euro im Monat oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Bei Sachleistungen übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Betreuung und rechnet sie direkt mit der Pflegekasse ab.

Außerdem können Pflegebedürftige bis zu 1550 Euro im Jahr für eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Der Anspruch besteht für maximal 28 Tage im Jahr. Müssen sie ihre Wohnung barrierefrei umbauen, zahlt die Pflegekasse bis zu 2557 Euro als Zuschuss.

Menschen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, haben außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100 bis zu 200 Euro im Monat. Damit können Demenzkranke zum Beispiel die Betreuung in einer Alzheimergruppe finanzieren. Der Betroffene erhält entweder eine Rechnung, die er bei seiner Pflegekasse einreichen kann, oder der Betreuungsdienst rechnet direkt mit der Kasse ab.