Verletzte Unterhaltspflicht heißt nicht immer Strafe

Koblenz (dpa) - Eine Verletzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt nicht zwangsläufig eine strafrechtliche Verurteilung. Das geht aus einem am Montag (14.3.) bekanntgewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Nach Auffassung des Gerichts muss vielmehr im Urteil des Strafgerichts die Höhe des Unterhalts ebenso genau beziffert sein wie die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen. Nur dann lasse sich feststellen, ob ein strafrechtlich relevanter Schuldvorwurf berechtigt sei (Aktenzeichen: 2 Ss 184/10).

Das OLG hob mit seinem in dritter Instanz ergangenen Beschluss die Verurteilung eines unterhaltspflichtigen Vaters auf. Das Amtsgericht Linz/Rhein und das Landgericht Koblenz hatten den Mann zuvor wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Allerdings beließen es die Richter unter pauschalem Hinweis auf die entsprechenden Paragrafen bei der Feststellung, er sei seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Die Revision des Verurteilten hatte Erfolg und führte zur Rückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Richter des OLG verwiesen darauf, die Verletzung der Unterhaltspflicht sei nur dann strafrechtlich relevant, wenn der Betroffene auch leistungsfähig sei. Das müsse im Strafverfahren eindeutig festgestellt werden. Diese Feststellung muss das Landgericht nun nachholen und dann entweder bei der Verurteilung bleiben oder den Betroffenen bei Zahlungsunfähigkeit freisprechen.