Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bis Vorlesungsbeginn

Darmstadt (dpa/tmn) - Auch eine an der Hochschule eingeschriebene Studenten haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungen. Die Bezieher müssen jedoch nachweisen, dass sie solange für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Foto: dpa

Die Einschreibung an einer Hochschule stehe der Verfügbarkeit nicht entgegen. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 9 AL 148/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Frau bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen wird, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-Jährige war der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn nicht gelte.

Das Urteil: Ihre Klage hatte Erfolg. Durch die Immatrikulation trete keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, die die Aufhebung des Arbeitslosengeldes rechtfertige. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie ihr Studium im ersten Fachsemester tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen habe. Somit habe die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.