Vorsteuer für dienstliche EU-Reisen kann erstattet werden
Berlin (dpa/tmn) - Deutsche Unternehmer können sich die im EU-Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Damit die elektronische Antragstellung Erfolg hat, müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein.
„Nimmt der Unternehmer in einem anderen EU-Staat beispielsweise an einer Messe teil oder besucht er einen Kunden, kann er für die dort gezahlte Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Vorsteuer-Erstattung beantragen“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Der Vergütungsantrag muss aber bis zum 30. September des Folgejahres nach der Rechnungsausstellung eingehen.
Voraussetzung für das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren ist, dass in dem betreffenden Mitgliedsstaat keine Niederlassung besteht und auch keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt wurden. Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer sind auf elektronischem Weg einzureichen. Der Vergütungsbetrag muss zudem mindestens 50 Euro betragen oder einem in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Erforderliche Belege müssen Unternehmer beifügen und zusammen über das Online-Portal senden.
„Für den Vergütungsantrag notwendige Angaben umfassen unter anderem den Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer und seine Bankverbindung mit Iban und Bic“, erläutert Grüning. Unternehmer, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten betrieblich unterwegs waren, müssen für jeden Mitgliedsstaat einen gesonderten Antrag stellen. Wer im vergangenen Jahr häufig beruflich im Ausland unterwegs war und bei der Dienstreise angefallene Umsatzsteuer erstatten lassen möchte, sollte mit dem Antrag also nicht zu lange warten. Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Unternehmer zudem auf der Internetseite des BZSt unter.