Für Prämienprogramme gilt ein Steuerfreibetrag

Berlin (dpa/tmn) - Wer auf einer beruflichen Reise an Kundenprogrammen teilnimmt, darf das Finanzamt nicht vergessen. Denn Bonuspunkte oder -meilen zählen in diesem Fall zum Arbeitslohn und sind damit steuerpflichtig.

„Die Gesetzesdefinition ist da eindeutig“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. „Zum Arbeitslohn gehört alles, was dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließt.“ Zur Vereinfachung gibt es für Sachprämien jedoch einen Freibetrag von 1080 Euro im Jahr. Sachprämien bis zu diesem Wert sind steuerfrei und müssen nicht versteuert werden.

Wichtig zu beachten: „Dabei handelt es sich um einen Jahreswert, der für alle beruflich gesammelten Meilen oder Punkte zusammen gilt, unabhängig von verschiedenen Bonussystem-Anbietern“, erklärt Nöll. Sobald die Grenze überschritten ist, muss jede weitere Sachprämie vom Arbeitgeber versteuert werden. Problematisch ist das private Sammeln von beruflichen Punkten, deren Wert man sich bar auszahlen oder auf das Konto überweisen lassen kann. „In diesem Fall greift der Freibetrag für die Sachprämien nicht, und der Wert der Punkte ist immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.“

Während bei Sachprämien der Zufluss erst dann erfolgt, wenn die Meilen oder Punkte in eine Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden, gilt für Payback-Punkte bereits die Gutschrift auf dem privaten Punktekonto als Zufluss, so dass dann auch die lohnsteuerliche Erfassung zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber darauf hinweisen, ob und wann er Sachprämien von Dritten aufgrund beruflicher gesammelter Punkte oder Meilen beansprucht hat. Bei Payback-Punkten tritt die Mitteilungspflicht bereits ein, wenn er die private Payback-Karte für dienstliche Einkäufe genutzt hat. Die Anzahl der gesammelten Payback-Punkte ist regelmäßig auf dem Kassenbeleg vermerkt.