Auch nach der Trennung: Gemeinsames Eigentum verpflichtet
Berlin (dpa/tmn) - Gehört einem Ehepaar ein Haus gemeinsam, sind beide für den Zustand des Gebäudes verantwortlich. Auch nach einer Trennung besteht für beide die Pflicht, Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen.
Das bedeutet aber auch, dass ein Partner sich von dem anderen einen Teil der Reparaturkosten erstatten lassen kann. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt. Die Höhe der Erstattung orientiert sich am Anteil, den der Partner am Eigentum hat.
Im verhandelten Fall lebte das Ehepaar schon lange getrennt. Jedem gehörte je zur Hälfte das Einfamilienhaus, in dem der Mann mit dem gemeinsamen Sohn und seiner neuen Lebensgefährtin wohnte. Als das Dach undicht wurde, ließ er es notdürftig reparieren. Doch dies reichte nicht. Deshalb bat er seine Ehefrau um Zustimmung zu einer grundlegenden Reparatur. Das lehnte sie ab. Der Mann ließ das Dach dennoch reparieren und verlangte die Hälfte der entstandenen Kosten von der Ehefrau.
Zu Recht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 9 UF 29/15). Der Mann habe gegenüber seiner Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der entstandenen Kosten. Die grundlegende Dachreparatur sei notwendig gewesen für eine Wert- und Substanzerhaltung des Gebäudes. Daran habe auch die Frau ein Interesse. Außerdem habe der Mann das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet - das Dach sei kostensparend mit bereits vorhandenen Schindeln gedeckt worden.