Bestatter trägt unternehmerisches Risiko

Berlin (dpa/tmn) - Ein Vertrag über eine Bestattung birgt gewisse Risiken: Ist der Vertragspartner verstorben, muss das Bestattungsunternehmen seine Pflicht erfüllen. Egal ob die vereinbarte Zahlung dann noch klappt oder nicht.

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Ein Bestattungsunternehmen kann die Kosten für eine Urnenbeisetzung nicht bei jeder Zahlungsunfähigkeit vom Sozialamt einfordern. Das Bestattungsinstitut sei ein unternehmerisches Risiko eingegangen, als es sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet habe, deren Urnenbegräbnis durchzuführen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 88 So 1612/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Eine Frau hatte lange vor ihrem Tod mit einem Bestattungsunternehmen einen Vertrag über eine Feuerbestattung geschlossen. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privatversicherung und Erben abgedeckt werden. Nach dem Tod der Frau zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch kein Sterbegeld mehr. Auch die Privatversicherung der Verstorbenen existierte nicht mehr. Der Alleinerbe schlug die Erbschaft schließlich aus. Die Bestattung konnte daher nicht stattfinden. Das Bestattungsunternehmen bewahrte die Urne bei sich auf und wollte die Kosten einklagen.

Das Urteil: Die Klage war nicht erfolgreich. Die Sozialhilfeträger müssten für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden könne. Das Bestattungsunternehmen habe sich hier aber durch den Vertrag zur Bestattung verpflichtet. Dass es dabei nicht ausreichend sichergestellt habe, eine Gegenleistung zu erhalten, sei sein unternehmerisches Risiko.