Das können Reisende fordern
Die Fluggesellschaften müssen den Ticketpreis zurückerstatten, aber keine Entschädigung zahlen.
Wiesbaden. Der über großen Teilen Europas gesperrte Luftraum stellt Touristen und Reisende vor eine Vielzahl von Problemen. Es geht um Beförderung, offene Hotelrechnungen oder strittige Kostenerstattung. Einige Fragen können Reiserechtler schon heute beantworten, über andere werden wohl Gerichte entscheiden müssen:
Jein. Reisende bekommen bei Flügen, die wegen der Wolke über Europa gestrichen worden sind, nur den Ticketpreis erstattet, wenn sie den Beförderungsvertrag gekündigt haben. Die Summe ist dann binnen sieben Tagen fällig, erklärt Prof. Ernst Führich, der an der Hochschule Kempten Reiserecht lehrt. Eventuelle Mehrkosten für einen alternativen Reiseweg - beispielsweise per Bahn - muss die Fluggesellschaft nach einer Stornierung nicht mehr zahlen. Kündigt der Reisende nicht, hat die Fluggesellschaft für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu sorgen. Macht sie das nicht, kann er seine Beförderung selbst organisieren und die Kosten zurückverlangen, so Führich.
Das ist unklar. "Es gibt Airlines, die die Weiterbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt versprochen haben, aber sich weigern, länger als ein oder zwei Nächte das Hotel zu bezahlen", erläutert der Reiserechtler Holger Hopperdietzel. "Das ist rechtlich etwas ganz Neues." Zwar sehe die EU-Fluggastrechteverordnung keine zeitlichen Einschränkungen für Betreuungsleistungen vor. Aber genau diese Unklarheiten des Verordnungstextes versuchten die Fluggesellschaften für sich zu nutzen und ließen es auf Prozesse ankommen. Neben der Hotelunterbringung sehen die Betreuungsleistungen eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate vor.
Nein. Über die Erstattung des Flugpreises hinaus, kann der Reisende nicht auf Ausgleichszahlungen hoffen, die bei verschuldeten Verspätungsfällen fällig werden. Eine Annullierung wegen Vulkanasche sei ein außergewöhnlicher und nicht durch die Airline beherrschbarer Umstand.
Ja. Fällt der geplante Rückflug wegen der Aschewolke aus, hat der Veranstalter die Möglichkeit, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. "Die Hotelkosten muss der Reisende dann allein tragen", erklärt Hopperdietzel. Der Veranstalter bleibe aber in der Pflicht, seine Gäste nach Hause zu bringen. Ein weiterer Wermutstropfen für den gekündigten Pauschalreisenden: "Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung werden geteilt." Es gibt allerdings Veranstalter, die die Übernachtungskosten aus Kulanz übernehmen.
Besser nicht. "Das ist immer ein Risiko", sagt Reiserechtler Hopperdietzel. Denn ob die Aschewolke den Abflug tatsächlich verhindert, und damit eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigt, sei schwer vorherzusagen. "Der sicherere Weg ist, den Vertrag bestehen zu lassen." Den vollen Reisepreis würde der Reisende ohnehin nur bei Kurzreisen von bis zu einer Woche zurückerhalten - wenn absehbar war, dass sich der Abflug mehrere Tage verschieben wird, erklärt Prof. Führich. Für längere Reisen sei eine Kündigung wegen höherer Gewalt ohnehin nicht möglich. Ein deutlich verspäteter Abflug ab vier Stunden könne aber als Reisemangel geltend gemacht werden.
Im Prinzip ja. Wer jetzt bucht, kann auch noch wegen höherer Gewalt im Mai stornieren, wenn die Aschewolke immer noch oder schon wieder da sein sollte.