Der letzte Wille: Mit einem Vermächtnis den Nachlass regeln
München (dpa/tmn) - Je eindeutiger das Testament, desto einfacher ist später die Aufteilung des Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass beim Verfassen des letzten Willens einige Regeln beachtet werden.
„Zuallererst muss ein Erbe bestimmt werden“, sagt Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München und Fachbuchautor zum Thema. „Erst danach können einzelne Vermögensgegenstände vermacht werden.“ Wer Erbe ist und wer etwas vermacht bekommt, sollte klar benannt werden.
„Vermächtnis und Erbschaft sind zwei völlig verschiedene Dinge“, sagt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht in München. „Ein Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erbt neben dem Vermögen auch alle Rechte und Pflichten.“ Als Erbe kann eine Einzelperson eingesetzt werden oder eine Erbengemeinschaft. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt überall Auskunft, muss im Gegenzug aber auch alle offenen Fragen rund um die Erbschaft klären.
Anders verhält es sich beim sogenannten Vermächtnisnehmer, der über keinerlei Mitspracherechte verfügt. „Wer etwas vermacht bekommt, hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft“, sagt Ursula Seiler-Schopp von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.
„Ein Vermächtnis dient dazu, einen Vermögensgegenstand weiterzugeben, etwa eine Immobilie oder eine konkrete Geldsumme“, erläutert Paul Grötsch. Dem Erben fällt dann die Aufgabe zu, das Vermächtnis zu erfüllen. „Geht es um eine Immobilie, schließen Erbe und Vermächtnisnehmer dafür einen Vermächtniserfüllungsvertrag beim Notar.“
Je mehr Mitglieder eine Erbengemeinschaft hat, desto schwieriger wird es unter Umständen für die Erben, sich zu einigen: „Es ist erstrebenswert, die Erbengemeinschaft möglichst klein zu halten“, sagt Erbrechtsexpertin Seiler-Schopp. Eine Möglichkeit besteht darin, die Kinder zu Erben zu machen und andere Verwandte oder Bekannte mit einem Vermächtnis zu bedenken.
In der Regel erhalten also Personen ein Vermächtnis, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören. Aber auch einem Erben lässt sich etwas vermachen. „Das ist der Fall, wenn die Kinder das Vermögen erben, aber der Sohn die Briefmarkensammlung erhält“, sagt Grötsch. Eine solche Regelung lässt sich auch nutzen, um Streit über das Erbe zu vermeiden.
Dafür sieht das Erbrecht zwei Varianten vor: Beim Vorausvermächtnis erhält der Erbe den Gegenstand vor der Aufteilung des Vermögens, erklärt Bornewasser. Wie in der Formulierung: „Weil meine Tochter mich gepflegt hat, vermache ich ihr meine Wohnung zusätzlich zum Erbteil.“ Anders bei einer Teilungsanordnung, hier heißt es im Testament: „Meiner Tochter vermache ich die Wohnung in Anrechnung auf den Erbteil“ oder auch „Wertunterschiede sind auszugleichen“.
Unter Umständen kann ein Vermächtnis auch einen höheren Wert haben als die Erbschaft selbst. Beispielsweise wenn ein Kind zum Alleinerben bestimmt wird, aber der Lebenspartner des Verstorbenen eine große Summe vermacht bekommt. „Wenn das Erbe mit einem sehr hohen Vermächtnis belastet ist, kann man es auch ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil einfordern“, erläutert Rechtsanwalt Bornewasser.
Allein der Fiskus unterscheidet nicht zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer: „Auch ein Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftssteuer“, sagt Seiler-Schopp.