Keine Schulden erben: Haftung auf Nachlass beschränken
Köln (dpa/tmn) - Wer eine Erbschaft annimmt, muss auch die Schulden des Verstorbenen begleichen. Wer dafür nicht das eigene Vermögen verwenden will, muss die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Doch sind aus den Schulden des Erblassers Eigenverbindlichkeiten geworden, ist dies nicht mehr möglich. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 327/14).
Im konkreten Fall befand sich im Nachlass ein kreditfinanzierter Pkw, den die Erbin regelmäßig nutzte. Über drei Jahre hinweg zahlte sie die Darlehensraten aus ihrem eigenen Vermögen an die Bank. Als die Bank jedoch anfragte, ob sie in den Darlehensvertrag eintreten will, reagierte die Frau ablehnend. Daraufhin kündigte die Bank den Vertrag und verwertete den Wagen. Die Schlussrechnung ergab ein Minus von 4 500 Euro. Der Nachlass reichte nicht aus, die Forderung zu bedienen. Die Bank verlangte also, dass die Erbin die Zahlung begleicht.
Zu Recht, entschieden die Richter des Amtsgericht Köln, denn die Frau habe das Erbe angenommen und das Fahrzeug im eigenen Interesse genutzt. Sie wusste von Anfang an, dass sie die Darlehensverbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass bestreiten kann. Dennoch berief sie sich nicht auf die Dürftigkeit des Nachlasses. Die Schulden wurden so zu Eigenverbindlichkeiten. Dann ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht mehr möglich.