Hartz-IV im Eilverfahren für hochschwangere Frau

Berlin (dpa/tmn) - Ist eine Frau hochschwanger, kann ein Hartz-IV-Antrag im Eilverfahren gewährt werden. Denn es sei in diesem Fall nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

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Das gelte auch, wenn der aufenthaltsrechtliche Status noch ungeklärt ist. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam und beruft sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 11 AS 2976/15).

Der Fall: Die schwangere Bulgarin war bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäudereinigung beschäftigt. Gemeinsam mit ihrem irakischen Verlobten beantragte sie Hartz-IV-Leistungen. Denn das Einkommen des Verlobten reichte nicht vollständig aus, um den Grundsicherungsbedarf für sich und seine Verlobte zu decken. Der Mann, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, wartet derzeit auf eine erneute befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Heilbronn. Das Jobcenter der Stadt Heilbronn lehnte den Hartz-IV-Antrag ab. Mit der Begründung: Die Frau halte sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und ihr Verlobter sei ab 1. November zur Ausreise verpflichtet.

Das Urteil: Der Eilantrag auf „aufstockende“ Hartz-IV-Leistungen hatte Erfolg. Die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs liegt bei je 360 Euro, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft und unter Anrechnung des Einkommens des Verlobten. Nach Auffassung des Sozialgerichts sei zwar der weitere aufenthaltsrechtliche Status des Verlobten noch ungeklärt. Dennoch sei es einer hochschwangeren Frau nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.