Getrennte Abrechnung verschiedener Bezüge weiterhin möglich
Berlin (dpa/tmn) - Die Finanzverwaltung hat eine Regelung zur Vereinfachung der Lohnabrechnung verlängert. Demnach können Arbeitgeber, die an ihre Mitarbeiter verschiedene Bezüge zahlen, diese getrennt abrechnen.
Das gilt nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder auch für 2016.
Auf die Entscheidung macht Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler aufmerksam und verweist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Oktober 2015. Grundsätzlich gilt: Der Chef muss alles nach einer Lohnsteuerklasse abrechnen, auch wenn dem Mitarbeiter unterschiedliche Bezüge - beispielsweise Arbeitslohn und Ruhegehalt - ausgezahlt werden. Kompliziert wird dies, wenn die Zahlungen etwa zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen sollen. Die Finanzverwaltung sieht deshalb eine Vereinfachungsregelung vor.
Die Regelung sieht so aus, dass neben der ursprünglichen Steuerklasse der zweite Bezug mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird. Der Arbeitgeber muss für die getrennten Bezüge jeweils eine Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln.
Ab 2017 könnte die Regelung ins Gesetz aufgenommen werden. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor.