Der Vermieter zahlt alles

Verwenden Vermieter zu weitgehende oder unklare Klauseln in ihren Formularmietverträgen, so sind diese unwirksam.

Berlin. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen - dass dieser Satz im Mietvertrag unter dem Punkt Schönheitsreparaturen stand, war ein echter Glücksfall für den Mieter: Er musste nach seinem Auszug die Wohnung überhaupt nicht renovieren und auch nicht die vom Vermieter verlangten 1900 Euro bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 199/06) machte mit seinem Urteil klar: Verwenden Vermieter zu weitgehende oder unklare Klauseln in ihren Formularmietverträgen, so sind diese unwirksam. Und dann gilt die gesetzliche Regelung: Der Vermieter muss für die Schönheitsreparatur selbst aufkommen. Wohl gemerkt: Er darf diese auf den Mieter abwälzen, aber nur mittels eindeutiger Regelung.

Die eingangs zitierte Regelung war alles andere als eindeutig. Denn was soll "Ausführungsart" bedeuten? Der BGH: "Würde die dem Mieter verbotene Abweichung von der ,Ausführungsart’ sich beispielsweise auf die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wandanstrichs beziehen, so würde der Mieter unangemessen beschränkt, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten."

Übrigens kann der Vermieter auch nicht verlangen, dass die Schönheitsreparatur von einem Fachbetrieb durchgeführt wird. Dies zu tun, ist für den Mieter allerdings aus einem anderen Aspekt ratsam. Nur bei Übernahme durch einen Fachbetrieb, nicht etwa bei eigener Arbeitsleistung, kann der Mieter die Renovierung (20 Prozent der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro) steuerlich geltend machen.